Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsGegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(2)Absatz 2Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 149 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 149 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 149 RStDG