(1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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