Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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