§ 140 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Oberste Gerichtshof hat vorerst zu prüfen, ob die Berufung zulässig und rechtzeitig ist und von einer hiezu befugten Person erhoben wurde.

(2) Erachtet er eine Ergänzung des Verfahrens für nötig, so hat er sie durch das Oberlandesgericht zu veranlassen; falls aber wesentliche Mängel der mündlichen Verhandlung ihre Wiederholung in erster Instanz erfordern, hat er mit Aufhebung des Erkenntnisses die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarsenates hat allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens den Tag der mündlichen Berufungsverhandlung zu bestimmen. Die mündliche Berufungsverhandlung hat mit der Darstellung des Sachverhaltes durch den vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmenden Berichterstatter zu beginnen. Sodann hat der Berufungswerber die Berufung vorzutragen, worauf der Berufungsgegner zu erwidern hat. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu. Im übrigen sind die für das Disziplinarverfahren in erster Instanz geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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