Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 141 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 141 RStDG