Norm: RStDG §150B-VG Art89 Abs2
Rechtssatz: § 150 erster Satz RStDG normiert eine Rechtsfolge. Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Gerichts, an dessen Entscheidung sie geknüpft sind, ein. Vom Disziplinargericht ist § 150 erster Satz RStDG daher nicht anzuwenden. Entscheidungstexte Ds 4/14 Entscheidungstext OGH 04.12.2014 Ds 4/14 ... mehr lesen...