Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 143 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 143 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 143 RStDG