§ 149 RStDG Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung.

§ 149. (1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung.

§ 149. (1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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