Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsGegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über Schuld, Strafe und den Kostenersatz Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.
(2)Absatz 2In der Berufung sind die Umstände, durch die sie begründet werden soll, bestimmt anzugeben.
(3)Absatz 3Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(4)Absatz 4Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Berufung erhoben, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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