Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsÜber die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten.
(2)Absatz 2Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die unter Verschluß zu halten ist.
(3)Absatz 3Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 138 RStDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 138 RStDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 138 RStDG