§ 146 RStDG Suspendierung ohne mündliche Verhandlung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

IV. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

§ 146. (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.06.1990 bis 30.12.2003

IV. ABSCHNITT.

Suspendierung.

Suspendierung ohne mündliche Verhandlung.

§ 146. (1) Das Disziplinargericht kann ohne mündliche Verhandlung die Suspendierung des Beschuldigten vom Dienst verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die Natur oder Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung im dienstlichen Interesse liegt oder zur Wahrung des Standesansehens erforderlich erscheint.

(2) Für die Dauer der Suspendierung darf der Richter auch Nebentätigkeiten nicht ausüben.

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