Rechtssatz: Der Polizeibeamte hat auf Verlangen des Beschwerdeführer auch seine Dienstnummer genannt. Der Verwaltungssenat ist aber zum Ergebnis gekommen, dass ? ohne dass diesbezüglich eine Absicht des Beamten vorgelegen wäre ? es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, die Dienstnummer entsprechend wahrzunehmen. Dies war auf die damalige hektische Situation und auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beamte gerade dabei war, das Geschäftslokal zu verlassen, und dass der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Polizeibeamte war zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihn um die Bekanntgabe der Dienstnummer ersuchte, mit dem Notieren von Angaben für die nachfolgende Anzeige beschäftigt. Außerdem wusste der Beamte, dass der unmittelbar neben ihm befindliche Beschwerdeführer einen Schreibblock bei sich hatte, auf dem dieser die Dienstnummer notieren konnte, was er dann auch tatsächlich getan hat. Unter diesen Umständen war die mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch den Bea... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit für den 'Verein Freies Radio Steiermark - Radio Helsinki 92,6' nahm ich am 6.10.2000 in Graz am Hauptplatz die Reden bei der Wahlkampfveranstaltung der ÖVP auf. Ich positionierte mich zirka vier Meter vor den Boxen zur linken von der Bühne, um eine möglichst gute Aufnahmequalität zu erreichen. Im Laufe der Veranstaltung konnte ich sehen, daß sich Pol... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Dienstnummer ist nach § 9 Abs 2 RLV in der Regel durch Aushändigung der damit versehenen Karte bekanntzugeben. Ein bloßes Herzeigen des Dienstausweises erfüllt diese Bekanntgabepflicht nach dieser Bestimmung nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die Dienstnummer dem Betroffenen unverzüglich zur Kenntnis gelangt. Konnte daher der Betroffene die Dienstnummer wegen des nur kurzen Herzeigens noch nicht wahrnehmen und machte er den Beamten auch darauf aufmerksam, ist dieser nac... mehr lesen...