Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(2)Absatz 2Es sind darüber hinaus die Aufwendungen und Erträge der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.
(3)Absatz 3Der Beitrag des Bundes (unterteilt nach Bundesbeitrag und Partnerleistung) an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(4)Absatz 4Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene Ansprüche auf Pensionsleistungen, die auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dargestellt werden, dem Rechnungshof jährlich zu übermitteln.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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