Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung – RLV), BGBl. Nr. 150/1990, anzuwenden, die nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz RHG mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft tritt.Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der Paragraphen 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung – RLV), Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1990,, anzuwenden, die nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz RHG mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft tritt.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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