§ 39 RLV 2013 Übergangsbestimmungen

RLV 2013 - Rechnungslegungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 39.Paragraph 39,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2015,)

  1. (3)Absatz 3Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.Die Kapitalkonsolidierung gemäß Paragraph 9, kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
  2. (4)Absatz 4Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.Die Angabe der Anteilsinhaber nach Paragraph 14, Absatz 3, bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Artikel 126 b, B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
  3. (5)Absatz 5Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß Paragraph 28, Absatz 4, durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
  4. (6)Absatz 6Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 15, Absatz 6, hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
  5. (7)Absatz 7Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.Die Angaben gemäß Paragraph 16, Absatz 6, sowie Absatz 9, Ziffer 2, lt. d und Ziffer 3, sowie Absatz 11, haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
In Kraft seit 31.12.2015 bis 31.12.9999
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