(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)
(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
(6) Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
(7) Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
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