Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG 1995 zu übermitteln.
(2)Absatz 2Ebenso ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich der Bundesbeitrag zur öffentlichen Verschuldung des Finanzjahres und dessen Ableitung aus dem Stand der Finanzschulden des Bundes darzustellen.
(3)Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Änderungen hinsichtlich der Zuordnung von institutionellen Einheiten zum Bundessektor gegenüber der Vorperiode offenzulegen und zu begründen.
(4)Absatz 4Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof eine Aufgliederung der Mittelverwendung und Mittelaufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu übermitteln.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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