(1) Findet der Rechnungshof in den Abschlussrechnungen oder in den laufenden Verrechnungsaufschreibungen Mängel vor, so teilt er diese dem zuständigen haushaltsleitenden Organ mit, welches die zur Korrektur notwendigen Verrechnungsanordnungen zu erstellen und diese dem Rechnungshof binnen einer Woche nach der Mitteilung zu übermitteln hat.
(2) Werden dem Rechnungshof die erforderlichen Verrechnungsanordnungen nicht vorgelegt oder besteht der Rechnungshof bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und dem betroffenen haushaltsleitenden Organ auf die Richtigstellung, so kann der Rechnungshof die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres mit der Berichtigung beauftragen, die bzw. der zu veranlassen hat, dass die Verrechnungsaufschreibungen auf den vom Rechnungshof verlangten Stand gebracht werden.
(3) Nach Vorlage der Abschlussrechnungen an den Rechnungshof sind Änderungen in den zu Grunde liegenden Verrechnungsaufschreibungen nur unter vorheriger Zustimmung des Rechnungshofes zulässig. Dem Rechnungshof sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ die zur Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen erforderlichen Verrechnungsanordnungen samt allfälligen Unterlagen bis spätestens 28. Februar nach Ablauf des Finanzjahres vorzulegen. Der Rechnungshof überprüft die formelle und sachliche Richtigkeit und leitet die Verrechnungsanordnungen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen weiter, die oder der die technische Durchführung der Mängelbehebung und Einbeziehung in die Abschlussrechnungen zu veranlassen hat.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Berichtigungen gemäß Abs. 2 und 3 bis spätestens 15. April vorzunehmen.
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