(1) Dem Rechnungshof ist ab 1. September des laufenden Finanzjahres Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen zu gewähren. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 BHV 2013) zu.
(2) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. 1948/144 in der jeweils geltenden Fassung, kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe an Ort und Stelle in diese Einschau nehmen.
(3) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 RHG gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen stellt und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Rahmen automatisierter Verrechnungsverfahren ist dem Rechnungshof die Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen im Weg eines unmittelbaren Zugriffs auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen zu gewähren. Dem Rechnungshof ist für die Zeit der Einsichtnahme eine ausreichende Anzahl von Computerarbeitsplätzen mit der erforderlichen Software zur Verfügung zu stellen. Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten sind die benötigten Zugriffsberechtigungen ohne gesonderte Aufforderung einzuräumen. Die Prüfer des Rechnungshofes sind, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist, in die Bedienung der Informationssysteme einzuführen. Dies kann insbesondere im Wege von Schulungen oder durch schriftliche Anleitungen erfolgen.
(5) Automatisierte Verrechnungsverfahren müssen so gestaltet sein, dass sie vom Rechnungshof hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit in angemessener Zeit überprüft werden können. Die Überprüfbarkeit muss im Hinblick auf einzelne Gebarungsvorgänge und auf das gesamte Abrechnungsverfahren (Verfahrens- oder Systemprüfung) gewährleistet sein.
(6) Der Rechnungshof kann unbeschadet des Abs. 2 und soweit dies für die Überprüfung der Abschlussrechnungen oder für die Berichterstattung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlich ist, weitere Auswertungen verlangen, die binnen fünf Werktagen vorzulegen sind.
(7) Werden Verrechnungsaufschreibungen oder Verrechnungsunterlagen gemäß § 107 BHG 2013 physisch aufbewahrt, so ist dem Rechnungshof die Einsichtnahme in die Unterlagen an Ort und Stelle zu gewähren.
(8) Allenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abschlussrechnungen anfallende Kosten sind von der rechnungslegenden Einheit zu tragen.
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