Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSoferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem Rechnungshof zu übermitteln.
(2)Absatz 2Sofern vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, keinen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des UGB erstellen, haben diese Rechtsträger bei der Erstellung von Abschlussrechnungen die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall gelten die auf die haushaltsleitenden Stellen bezogenen Vorschriften sinngemäß für den jeweiligen Rechtsträger.
(3)Absatz 3Beträgt der bei vom Bund verwalteten Rechtsträgern oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, nachzuweisende Vermögensstand weniger als 100 000 Euro, so genügt als Abschlussrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Auszahlungen und Einzahlungen, Aufwendungen und Erträge sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Rechnungsabschlussstichtag 31. Dezember des Finanzjahres. Die Aufstellung des Vermögens hat zumindest getrennt nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu erfolgen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sowie die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.
(4)Absatz 4In die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, sind jedenfalls folgende Nachweise aufzunehmen:
1.Ziffer einsdie Höhe der Haftungen des Rechtsträgers oder Unternehmens;
2.Ziffer 2die Höhe der Verbindlichkeiten, wobei Finanzverbindlichkeiten gesondert auszuweisen sind;
3.Ziffer 3die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, gegenüber Beteiligungen des Bundes und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren sowie anderen Einheiten des Sektors Staat; und
4.Ziffer 4die Verbindlichkeiten, für welche der Bund die Haftung übernommen hat.
In Kraft seit 29.05.2013 bis 31.12.9999
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