Gesamte Rechtsvorschrift RATG

Rechtsanwaltstarifgesetz

RATG
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Stand der Gesetzesgebung: 19.07.2024

Gegenstand des Tarifs

§ 1 RATG


(1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.

Einschränkung der Geltung des Tarifs

§ 2 RATG


(1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.

Bemessungsgrundlage

§ 3 RATG


Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

§ 4 RATG


Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 3) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.

§ 5 RATG


(1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend.

(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

§ 6 RATG


Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.

§ 7 RATG


(1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 7a RATG


  1. (1)Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 624 Abs. 2 ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (§ 3) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 4 und 12 vorzugehen; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (Paragraph 3,) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 4 und 12 vorzugehen; Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Verbandsklage auf Abhilfe (§ 624 ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entlohnen.Die Verbandsklage auf Abhilfe (Paragraph 624, ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zu entlohnen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.Abweichend von Absatz eins und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß Paragraph 628, ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.

§ 8 RATG


(1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung des Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.

(2) Wurde im Lauf eines Verfahrens die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.

(3) Abs. 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert oder Verfahrenswert zugrunde zu legen.

(4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.

§ 9 RATG


(1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.

(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.

(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 10 RATG


Paragraph 10,

Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. 1.Ziffer einsin Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;
  2. 2.Ziffer 2in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
    1. a)Litera abei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,
    2. b)Litera bbei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, übersteigt und die nicht unter Litera a, fallen, mit 1 500 Euro,
    3. c)Litera cbei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;
  3. 3.Ziffer 3in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetzin Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
    1. a)Litera abei objektbezogenen Ansprüchen
      1. aa)Sub-Litera, a, abei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,ansonsten höchstens       mit 6 000 Euro,
      2. bb)Sub-Litera, b, bbei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,
      3. cc)Sub-Litera, c, cbei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,ansonsten höchstens       mit 3 000 Euro,
    2. b)Litera bbei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
      1. aa)Sub-Litera, a, abei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,   mit 4 000 Euro,ansonsten höchstens       mit 12 000 Euro,
      2. bb)Sub-Litera, b, bbei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,ansonsten höchstens       mit 7 500 Euro,
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera ain Ehesachen mit 6 000 Euro,
    2. b)Litera bin Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;der Streitwert der mit Streitigkeiten nach Litera a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
  1. 5.Ziffer 5in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
    1. a)Litera abei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,
    2. b)Litera bbei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,
    3. c)Litera cbei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 10 000 Euro Euro,
    4. d)Litera dbei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
  1. 6.Ziffer 6in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 20 und nach Paragraph 1330, ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
    1. a)Litera awenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,
    2. b)Litera bansonsten höchstens mit 11 000 Euro;
    bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;
  2. 6a.Ziffer 6 ain Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens mit 24 000 Euro;
  3. 6b.Ziffer 6 bin Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO mindestens mit 4.500 Euro;
  4. 7.Ziffer 7in Strafsachen über eine Privatanklage
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,
    2. b)Litera bwegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;
  5. 8.Ziffer 8in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2,) mit 11 000 Euro;
  6. 9.Ziffer 9in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,
    2. b)Litera bwegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.

§ 11 RATG


(1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.

(2) Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.

§ 12 RATG


(1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.

(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden

sind,

2 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

1 000 Euro,

                            

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

200 Euro.

Das Gleiche gilt, wenn das Begehren

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als

2 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als

1 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als

200 Euro

eingeschränkt wird.

§ 13 RATG


(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage

a)

für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;

b)

für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;

c)

für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;

d)

für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

§ 14 RATG


Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind,

24 000 Euro,

                            

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,

10 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht

1 000 Euro.

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

§ 15 RATG


  1. (1)Absatz einsDem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
    1. a)Litera awenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
    2. b)Litera bfür jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,
  1. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 623, ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO.

Auslagen

§ 16 RATG


Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise

§ 17 RATG


Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.

Kostenverzeichnisse

§ 18 RATG


Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

§ 19 RATG


Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 20 RATG


Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

§ 21 RATG


(1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.

(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

Abgesonderte Schriftsätze

§ 22 RATG


Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23 RATG


(1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II und III, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a RATG Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr


§ 23a.Paragraph 23 a,

Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 5,00 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 2,60 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 9,50 Euro. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 5,00 Euro. Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 2,60 Euro. Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (Paragraph 23,) und des Streitgenossenzuschlags (Paragraph 15,) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 9,50 Euro.

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten (Normalkostentarif)

§ 24 RATG


(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken

a)

im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 13 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)

c)

im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 25 RATG


Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26 RATG


(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.

(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.

(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.

§ 26a RATG


  1. (1)Absatz eins§§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.Paragraphen 10 und 23 Absatz 5, sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2§ 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.Paragraph 10,, Paragraph 12,, Paragraph 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,, treten mit 1. April 2020 in Kraft. Paragraph 10,, Paragraph 12 und Paragraph 14, in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 10,, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 148 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 24, Absatz eins und Tarifpost 1 Abschnitt römisch III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.Paragraph 3,, Tarifpost 1 Abschnitt römisch IV, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer 4 und Abschnitt römisch II Ziffer 4, sowie Tarifpost 3 A Abschnitt römisch eins Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden.Paragraph 10, Ziffer 5, in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden.
  7. (7)Absatz 7§ 7a und § 15 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt III, Tarifpost 3 A Abschnitt IV, Tarifpost 3 B Abschnitt III und Tarifpost 3 C Abschnitt IV in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7 a und Paragraph 15, sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch III, Tarifpost 3 A Abschnitt römisch IV, Tarifpost 3 B Abschnitt römisch III und Tarifpost 3 C Abschnitt römisch IV in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 27 RATG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anlagen

Anl. 1 RATG C


I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch eins. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage
  1. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 31 155,80 Euro,für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 31 155,80 Euro,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 15 578,00 Euro;

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. 1.Ziffer einsDie in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 17,90 Euro für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro.
  4. 4.Ziffer 4Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  5. 5.Ziffer 5Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

  1. 1.Ziffer einsfür Anklagen
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen184,60 Euro;
    2. b)Litera bwegen sonstiger Vergehen307,60 Euro;
  2. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetzfür selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2,, 33a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz307,60 Euro;
  3. 3.Ziffer 3für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  4. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera afür schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. b)Litera bfür Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. c)Litera cfür Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. d)Litera dfür Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  5. 5.Ziffer 5für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  6. 6.Ziffer 6für Verhandlungen zweiter Instanz:für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. a)Litera abei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. b)Litera bbei anderen Vergehen und bei Verbrechen:die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. 1.Ziffer einsFür die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 9,20 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 17,90 Euro und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 35,10 Euro.
  3. 3.Ziffer 3Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

bei einer Bemessungsgrundlage
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8
  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

bis einschließlich 70 Euro
  1. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

Tarifpost 9

Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:

  1. 1.Ziffer einsals Reisekosten
    1. a)Litera adie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. b)Litera bsofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro;
  2. 2.Ziffer 2als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. 3.Ziffer 3als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. 1.Ziffer einsIn Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. 2.Ziffer 2Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

Artikel

Art. 12 RATG


Der Inhalt dieser Vorschrift wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu den Notifizierungsnummern 2020/547/A und 2020/548/A notifiziert.

Art. 4 RATG


1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

Die Art. I Z 1 bis 14 und 16 bis 23 (§§ 1, 10, 11, 12, 14, 23, 23a und 25 sowie TP 1, TP 2, TP 3 A, TP 3 B, TP 3 C, TP 3, TP 4, TP 5, TP 6, TP 7, TP 8 und TP 9 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 bewirkt werden.

3.

Der Art. I Z 15 (TP 3 D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingebracht wird.

(Anm.: Z 4 und 5 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Art. 5 RATG


(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

8.

Art. II Z 1 bis 7 und 9 (§§ 9 Abs. 3, 10 und 16 sowie TP 1, TP 2, TP 3 B, TP 3 C und Anm. 5 zu TP 3 Rechtsanwaltstarifgesetz) sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 bewirkt werden.

9.

Art. II Z 8 (TP 3D Rechtsanwaltstarifgesetz) ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Scheidungsantrag nach dem 31. Mai 1999 bei Gericht eingebracht wurde.

(Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Art. 10 § 2 RATG


Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Art. 11 § 13 RATG


Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

Art. 11 § 15 RATG


Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Art. 16 RATG


Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Art. 17 § 16 RATG


§ 11 RATG (Art. XII) ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist.

Art. 17 § 17 RATG


§§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.

Art. 96 RATG


1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 25 betrifft andere Rechtsvorschriften)

26.

Die Art. 76 (RATG) sowie 94 Z 3, 6, 19 und 20 (§§ 69, 220 Abs. 3, 521 Abs. 1, 521a Abs. 1 ZPO) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. 76 (RATG) sowie die §§ 521 und 521a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist.

(Anm.: Z 27 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) Fundstelle


Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
StF: BGBl. Nr. 189/1969 (NR: GP XI RV 1175 AB 1293 S. 141. BR: S. 277.)

Änderung

BGBl. Nr. 198/1972 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 646/1974 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 368/1977 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 116/1981 (NR: GP XV RV 598 AB 632 S. 65. BR: 2294 AB 2298 S. 407.)

BGBl. Nr. 144/1981 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)

BGBl. Nr. 102/1985 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

BGBl. Nr. 343/1989 idF BGBl. Nr. 428/1989 (DFB) (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 491/1990 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 20/1993 (NR: GP XVIII RV 503 AB 851 S. 95. BR: 4401 AB 4411 S. 563.)

BGBl. Nr. 224/1994 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 519/1995 (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 71/1999 (NR: GP XX RV 1638 AB 1681 S. 162. BR: AB 5913 S. 653.)

BGBl. II Nr. 227/2001 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 132/2001 (NR: GP XXI RV 760 AB 789 S. 81. BR: AB 6483 S. 681.)

BGBl. I Nr. 93/2003 (NR: GP XXII RV 174 AB 213 S. 32. BR: AB 6867 S. 701.)

[CELEX-Nr.: 32001L0097]

BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.)

BGBl. I Nr. 85/2004 (VfGH)

BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

BGBl. I Nr. 53/2005 (VfGH)

BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: GP XXII RV 928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)

BGBl. I Nr. 8/2006 (NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129. BR: AB 7461 S. 729.)

BGBl. II Nr. 379/2007 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]

BGBl. I Nr. 90/2008 (NR: GP XXIII AB 583 S. 61. BR: AB 7962 S. 757.)

BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)

BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)

BGBl. I Nr. 109/2013 (NR: GP XXIV RV 2356 AB 2368 S. 206. BR: AB 9014 S. 822.)

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. II Nr. 393/2015 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.2001