Art. 11 § 13 RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Tarifpost 4 Abschnitt I Z 4 lit. d RATG (Art. 9) ist auf Verfahren über Kostenbeschwerden anzuwenden, in denen die Kostenbeschwerde nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wurde.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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