Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (Paragraph eins,) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a)Litera awenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
b)Litera bfür jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.Absatz eins, gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 623, ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 RATG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 RATG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 RATG