Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsIm Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
a)Litera afür den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
b)Litera bfür den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
c)Litera cfür den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in Litera a, angegebene Wert;
d)Litera dfür den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
In Kraft seit 01.10.1995 bis 31.12.9999
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