Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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