Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Paragraph 6,
Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.
In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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