§ 6 RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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