Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Paragraph 10,
Der Gegenstand ist zu bewerten:
1.Ziffer einsin Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;
2.Ziffer 2in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen
a)Litera abei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,
b)Litera bbei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, übersteigt und die nicht unter Litera a, fallen, mit 1 500 Euro,
c)Litera cbei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;
3.Ziffer 3in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetzin Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG, Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002, Paragraph 22, Absatz eins, WGG, Paragraph 25, HeizKG und dem Kleingartengesetz
a)Litera abei objektbezogenen Ansprüchen
aa)Sub-Litera, a, abei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,
bb)Sub-Litera, b, bbei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,
cc)Sub-Litera, c, cbei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,
b)Litera bbei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa)Sub-Litera, a, abei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,
bb)Sub-Litera, b, bbei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,
4.Ziffer 4
a)Litera ain Ehesachen mit 6 000 Euro,
b)Litera bin Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;der Streitwert der mit Streitigkeiten nach Litera a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;
5.Ziffer 5in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:
a)Litera abei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,
b)Litera bbei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,
c)Litera cbei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 10 000 Euro Euro,
d)Litera dbei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;
bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 8, dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.
6.Ziffer 6in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,in Streitigkeiten über Klagen nach Paragraph 20 und nach Paragraph 1330, ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
a)Litera awenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens wenn die Behauptung in einem Medium (Paragraph eins, Ziffer eins, Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,
b)Litera bansonsten höchstens mit 11 000 Euro;
bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;bei Klagen auf Unterlassung nach Paragraph 549, ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;
6a.Ziffer 6 ain Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG höchstens mit 24 000 Euro;
6b.Ziffer 6 bin Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens in Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO mindestens mit 4.500 Euro;
7.Ziffer 7in Strafsachen über eine Privatanklage
a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,
b)Litera bwegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;
8.Ziffer 8in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt römisch eins Ziffer 2,) mit 11 000 Euro;
9.Ziffer 9in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,
b)Litera bwegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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