Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.
In Kraft seit 14.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 10 § 2 RATG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 10 § 2 RATG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 10 § 2 RATG