§ 19 RATG Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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