§ 18 RATG Kostenverzeichnisse

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024

Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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