Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
Paragraph 14,
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a)Litera ain Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 24 000 Euro,
b)Litera bin Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 10 000 Euro,
c)Litera cin Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 RATG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 RATG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 RATG