Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) | in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, | 24 000 Euro, |
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b) | in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, | 10 000 Euro, | ||||||||
c) | in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht | 1 000 Euro. |
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