(1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
a) | im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile, | |||||||||
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 13 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021) | ||||||||||
c) | im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln. |
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.
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