§ 24 RATG (Normalkostentarif)

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
    1. a)Litera aim Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 13 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
    1. c)Litera cim Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
  2. (2)Absatz 2In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.In den im Absatz eins, genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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