§ 2 RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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