§ 25 RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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