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Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. | Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde; | |||||||||
2. | die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines | |||||||||
3. | das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können. |
Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. | Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde; | |||||||||
2. | die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines | |||||||||
3. | das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können. |