§ 25 PStG-DV 2013 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines DienstleistersAuftragsverarbeiters;

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines DienstleistersAuftragsverarbeiters;

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

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