§ 22 PStG-DV 2013 Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen Zuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2.

gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde oder

3.

ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen Zuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2.

gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde oder

3.

ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten