§ 22 PStG-DV 2013 Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten VerantwortlichenZuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 16, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. 2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, PStG 2013 verstoßen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten VerantwortlichenZuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 16, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. 2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. (3)Absatz 3Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, PStG 2013 verstoßen wurde oder
    3. 3.Ziffer 3ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

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