§ 21 PStG-DV 2013 Einräumung der Abfrageberechtigung

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des Verantwortlichengemäß § 16 benannten Zuständigen an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle denin die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmteinwilligt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.11.2013 bis 24.05.2018

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des Verantwortlichengemäß § 16 benannten Zuständigen an den BetreiberBundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle denin die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des BetreibersBundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmteinwilligt.

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