Gesamte Rechtsvorschrift ProkG

Finanzprokuraturgesetz

ProkG
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Stand der Gesetzesgebung: 23.08.2020

1. Abschnitt-Allgemeine Bestimmung

§ 1 ProkG


Paragraph eins,

Die Finanzprokuratur ist eine Einrichtung des Bundes mit Sitz in Wien und ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zur rechtlichen Beratung und Rechtsvertretung im Interesse des Staates berufen.

2. Abschnitt-Aufgaben

§ 2 ProkG Wirkungsbereich


  1. (1)Absatz einsDer Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,
    1. 1.Ziffer einsRechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten;
    2. 2.Ziffer 2zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln;
    3. 3.Ziffer 3Schiedsgutachten zu erstatten;
    4. 4.Ziffer 4bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten;
    5. 5.Ziffer 5Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten;
    6. 6.Ziffer 6in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
    7. 7.Ziffer 7generelle Rechtsinformationen anzubieten;
    8. 8.Ziffer 8in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten;
    9. 9.Ziffer 9in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
    10. 10.Ziffer 10den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach § 4 Abs. 1 vor Gericht zu vertreten.den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 36,, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach Paragraph 4, Absatz eins, vor Gericht zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Finanzprokuratur kommen bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
  3. (3)Absatz 3Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Finanzprokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Übermittlung von amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.

§ 3 ProkG Einschreitungsbefugnis für Mandanten


  1. (1)Absatz einsDie Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.Die Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Republik Österreich (Bund) wird von der Finanzprokuratur in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit eine Rechtsberatung nicht durch andere Bundesorgane oder durch sonstige Rechtsberater erfolgt.
  3. (3)Absatz 3In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.
  4. (4)Absatz 4Nachstehende Mandanten können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten sowie Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
    1. 1.Ziffer einsRechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
    2. 2.Ziffer 2Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
    3. 3.Ziffer 3Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Z 1 bestellt sind;Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Ziffer eins, bestellt sind;
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    5. 5.Ziffer 5Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung gemäß Abs. 1 zu erfolgen hat.Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung gemäß Absatz eins, zu erfolgen hat.
  5. (5)Absatz 5Länder und Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts sowie den Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
  6. (6)Absatz 6Die Finanzprokuratur ist ferner berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen auch dann einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.

§ 4 ProkG Auftragsverhältnis


  1. (1)Absatz einsDie Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach Paragraph 3, Absatz eins, drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Erteilt ein Mandant, für den die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat, der Finanzprokuratur einen Auftrag, so ist diese verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, dass der Auftrag nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen, die von der Finanzprokuratur auf die Auftragserteilung und -erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. In diesem Fall hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und falls keine Einigung zustande kommt, den jeweils zuständigen obersten Organen über den Fall zu berichten.
  4. (4)Absatz 4Nach Auftragserteilung durch einen Mandanten ist diesem ehest möglich mitzuteilen, ob dem Auftrag entsprochen wird.
  5. (5)Absatz 5Jeder Mandant hat die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen. Wird die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen, von der Finanzprokuratur begehrt, so kann sich diese unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen.
  6. (6)Absatz 6Die Auftragsannahme verpflichtet die Finanzprokuratur, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.
  7. (7)Absatz 7Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von 20 000 Euro auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.
  8. (8)Absatz 8Ohne nachweisliche Zustimmung der Finanzprokuratur ist es dem Mandanten nicht gestattet, ihre schriftlichen Erledigungen in laufenden Verfahren an Dritte weiterzugeben.

§ 5 ProkG Grundsätze bei der Auftragserfüllung


§ 5.Paragraph 5,

Die Finanzprokuratur ist in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie ist dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und hat mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.

§ 6 ProkG Vollmacht und Substitution


  1. (1)Absatz einsIm Außenverhältnis ist die Einschreitungsbefugnis der Finanzprokuratur unbeschränkt.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung der Finanzprokuratur auf ihre Bevollmächtigung ersetzt in allen Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden deren urkundlichen Nachweis.
  3. (3)Absatz 3Jeder mit einer Amtslegitimation versehene Bedienstete der Finanzprokuratur ist zum Einschreiten für diese ermächtigt, und zwar auch dann, wenn nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist.
  4. (4)Absatz 4Sofern ein Mandant nicht ausdrücklich einer Substitution widerspricht, kann die Finanzprokuratur mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (insb. § 27 Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895; § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG], BGBl. Nr. 51), auch einen Bediensteten einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung durch die Finanzprokuratur ist durch Vorlage einer Legitimation nachzuweisen.Sofern ein Mandant nicht ausdrücklich einer Substitution widerspricht, kann die Finanzprokuratur mit ihrer Vertretung auch einen Rechtsanwalt und in den Fällen, in denen sich Parteien sonst nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (insb. Paragraph 27, Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895; Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG], Bundesgesetzblatt Nr. 51), auch einen Bediensteten einer anderen öffentlichen Dienststelle betrauen. Die Betrauung durch die Finanzprokuratur ist durch Vorlage einer Legitimation nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Soweit keine Anwaltspflicht besteht, sind die die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt, zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben in Vertretung der Finanzprokuratur bei den Gerichten einzuschreiten. Ungeachtet dessen kann die Finanzprokuratur die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.

§ 7 ProkG Haftung


  1. (1)Absatz einsDer Bund haftet für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten.
  2. (2)Absatz 2Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

§ 8 ProkG Kosten- und Barauslagenersatz


  1. (1)Absatz einsDer Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach § 6 Abs. 4 oder 5 einschreitet.Der Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach Paragraph 6, Absatz 4, oder 5 einschreitet.
  2. (2)Absatz 2Die von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht ohne erheblichen Aufwand von der Gegenpartei hereingebracht werden können. Dessen ungeachtet kann die Finanzprokuratur einen angemessenen Vorschuss auf die Barauslagen begehren.
  3. (3)Absatz 3Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß §§ 49 und 49a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu fordern.Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß Paragraphen 49 und 49a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu fordern.

§ 9 ProkG Kollision


  1. (1)Absatz einsWird die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten beauftragt, deren Interessen einander widerstreiten, so hat sie,
    1. 1.Ziffer einswenn sie den einen von ihnen obligatorisch, den anderen nur im Einvernehmen zu vertreten oder zu beraten hätte, nur für den erstgenannten Mandanten einzuschreiten;
    2. 2.Ziffer 2im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in § 3 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;
    3. 3.Ziffer 3im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet dessen kann die Finanzprokuratur auf Verlangen zweier oder mehrerer Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken oder ein Schiedsgutachten erstatten.

3. Abschnitt-Aufbau der Finanzprokuratur

§ 10 ProkG


  1. (1)Absatz einsDie Finanzprokuratur wird von ihrem Präsidenten geleitet, der zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2Im Fall seiner Verhinderung obliegt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Leitenden Prokuraturanwalt sofern der Präsident nicht einen anderen geeigneten Prokuraturanwalt mit seiner Vertretung betraut hat.
  3. (3)Absatz 3Die Organisation der Finanzprokuratur hat jedenfalls ein Präsidium, die notwendige Anzahl von nach sachlichen Kriterien gegliederten Geschäftsfeldern, denen jeweils ein Leitender Prokuraturanwalt vorsteht, eine für das Rechnungswesen verantwortliche Organisationseinheit sowie einen entsprechenden Sekretariats- und Hilfsdienst vorzusehen, wobei die nähere innere Organisation in einer Geschäftsverteilung durch den Präsidenten festzulegen ist.
  4. (4)Absatz 4Die Prokuraturanwälte sind vom Präsidenten den Geschäftsfeldern und dem Präsidium zuzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Zuteilung der Prokuraturanwälte zu den einzelnen Geschäftsfeldern ist vom Leiter der Finanzprokuratur so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Prokuraturanwälte erreicht werden kann.
  6. (6)Absatz 6Ein dem Präsidium zugeteilter Prokuraturanwalt trägt die Funktionsbezeichnung Präsidialanwalt. Neben den Aufgaben eines Prokuraturanwaltes hat er zudem den Präsidenten bei allgemeinen, die Dienststelle betreffenden Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.
  7. (7)Absatz 7Die einlangenden Geschäftsfälle sind auf die einzelnen Geschäftsfelder entsprechend der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftsverteilung aufzuteilen.

4. Abschnitt-Besondere Bestimmungen für den Anwaltsdienst

§ 11 ProkG Prokuraturanwalt


  1. (1)Absatz einsDie im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur tätigen Bediensteten haben unbeschadet der allgemeinen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt des Eintritts in den Anwaltsdienst der Finanzprokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung nachzuweisen, anderenfalls das Dienstverhältnis endet.
  2. (2)Absatz 2Nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung sowie nach Ablauf einer daran anschließenden Praxiszeit von drei Jahren in der Finanzprokuratur ist der Bedienstete im Anwaltsdienst zum Prokuraturanwalt zu bestellen. Die Bestellung zum Prokuraturanwalt unterliegt nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85. In besonders begründeten Fällen kann die erforderliche Praxiszeit vom Präsidenten um die Hälfte verkürzt oder bis auf das Zweifache verlängert werden.Nach erfolgreicher Ablegung der Rechtsanwalts- und der Prokuraturprüfung sowie nach Ablauf einer daran anschließenden Praxiszeit von drei Jahren in der Finanzprokuratur ist der Bedienstete im Anwaltsdienst zum Prokuraturanwalt zu bestellen. Die Bestellung zum Prokuraturanwalt unterliegt nicht dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85. In besonders begründeten Fällen kann die erforderliche Praxiszeit vom Präsidenten um die Hälfte verkürzt oder bis auf das Zweifache verlängert werden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Bestellung ist der Prokuraturanwalt einem Geschäftsfeld oder dem Präsidium zuzuteilen und hat die ihm obliegenden Aufgaben innerhalb des Geschäftsfeldes selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Daneben kann der Prokuraturanwalt mit der geschäftsfeldübergreifenden umfassenden Betreuung von Mandanten betraut werden (Kundenbetreuer).

§ 12 ProkG Leitender Prokuraturanwalt


  1. (1)Absatz einsJedem Geschäftsfeld steht ein Leitender Prokuraturanwalt vor. Ihm obliegt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die im jeweiligen Geschäftsfeld tätigen Bediensteten, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Koordination der Aufgabenerfüllung im Geschäftsfeld,
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung und regelmäßige Anpassung von Grundsätzen für die Verteilung der Geschäftsfälle im Zusammenwirken mit den im Geschäftsfeld tätigen Prokuraturanwälten,
    3. 3.Ziffer 3die Führung der jährlichen Mitarbeitergespräche und Teamarbeitsgespräche im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,die Führung der jährlichen Mitarbeitergespräche und Teamarbeitsgespräche im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    4. 4.Ziffer 4die Festlegung konkreter Leistungsziele unter Einbeziehung der Bediensteten des Geschäftsfeldes und die anschließende Verhandlung der Zielvereinbarung mit dem Präsidenten der Finanzprokuratur,
    5. 5.Ziffer 5die Erstellung eines jährlichen Konzepts über die Weiterbildung der Bediensteten des Geschäftsfeldes,
    6. 6.Ziffer 6die Umsetzung des vom Präsidenten erstellten Fortbildungsprogramms;
    7. 7.Ziffer 7die Ausbildung der Bediensteten, die noch nicht die Grundausbildung beendet haben, im Zusammenwirken mit den Prokuraturanwälten des Geschäftsfeldes.
  2. (2)Absatz 2Der Leitende Prokuraturanwalt kann vom Präsidenten durch Bescheid oder bei privatrechtlich begründeten Dienstverhältnissen durch schriftliche Erklärung von seiner Funktion abberufen werden, wenn er die Aufgaben nach Abs. 1 nachhaltig mangelhaft wahrnimmt oder schwerwiegend verletzt. Mit der Abberufung von dieser Funktion ist der Verlust von damit verbundenen Zulagen und Nebengebühren verbunden; unbeschadet dessen bleibt er Prokuraturanwalt.Der Leitende Prokuraturanwalt kann vom Präsidenten durch Bescheid oder bei privatrechtlich begründeten Dienstverhältnissen durch schriftliche Erklärung von seiner Funktion abberufen werden, wenn er die Aufgaben nach Absatz eins, nachhaltig mangelhaft wahrnimmt oder schwerwiegend verletzt. Mit der Abberufung von dieser Funktion ist der Verlust von damit verbundenen Zulagen und Nebengebühren verbunden; unbeschadet dessen bleibt er Prokuraturanwalt.
  3. (3)Absatz 3Die Funktion des Leitenden Prokuraturanwaltes ist auszuschreiben. Die Bestimmungen des AusG sind anzuwenden. Der Leitende Prokuraturanwalt hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Bestellung zum Prokuraturanwalt zu erfüllen.

§ 13 ProkG Ausbildung


  1. (1)Absatz einsDie Grundausbildung soll die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen.
  2. (2)Absatz 2Der Auszubildende ist tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Gegenstände der Grundausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsBürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Unternehmens- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechts und des Europarechts;
    2. 2.Ziffer 2Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;
    3. 3.Ziffer 3Grundzüge des Abgabenrechts;
    4. 4.Ziffer 4Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
    5. 5.Ziffer 5für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.
  4. (4)Absatz 4Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß § 14 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß Paragraph 14, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach Paragraph 37, Ziffer 3, RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

§ 14 ProkG Prokuraturprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Prüfung für den Finanzprokuraturdienst besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil.
  2. (2)Absatz 2Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter § 13 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als acht Stunden dauern. Mit der schriftlichen Prüfung hat der auszubildende Bedienstete nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine eingehende rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes aus dem Gebiet der unter Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, angeführten Gegenstände der Grundausbildung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen und umfasst die Gegenstände der Grundausbildung.
  4. (4)Absatz 4Über die erfolgreiche Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungssenat mit Stimmenmehrheit. Stellt der Prüfungssenat darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
  7. (7)Absatz 7Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Präsident oder ein Leitender Prokuraturanwalt; er hat zumindest einen Gegenstand der mündlichen Prüfung zu prüfen. Der Präsident bestimmt die Mitglieder des Prüfungssenates, dabei sind jedenfalls ein Richter oder ein Bediensteter des Bundesministeriums für Justiz und ein weiterer Bediensteter der Finanzprokuratur vorzusehen.

§ 15 ProkG Rechtsanwaltsprüfung


§ 15.Paragraph 15,

Die Rechtsanwaltsprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, abzulegen.

5. Abschnitt-Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

§ 16 ProkG Allgemeines


  1. (1)Absatz einsFür die Finanzprokuratur gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Bediensteten des Bundes (insbesondere BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956 [GehG], BGBl. Nr. 54, Vertragsbedienstetengesetz 1948 [VBG], BGBl. Nr. 86) insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.Für die Finanzprokuratur gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Bediensteten des Bundes (insbesondere BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956 [GehG], Bundesgesetzblatt Nr. 54, Vertragsbedienstetengesetz 1948 [VBG], Bundesgesetzblatt Nr. 86) insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach § 11 Abs. 2 wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in derDas Gehalt der Prokuraturanwälte nach Paragraph 11, Absatz 2, wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der

in der Gehaltsstufe

Euro

1

4 303,0

2

4 771,0

3

5 285,0

4

5 837,9

5

6 208,7

6

6 801,3

7

7 393,9

8

7 957,1

9

8 161,7

Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 GehG.Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, GehG.
  1. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
  2. (4)Absatz 4Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.
  3. (5)Absatz 5Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Abs. 2 angeführten Beträge im selben Verhältnis.Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Absatz 2, angeführten Beträge im selben Verhältnis.
  4. (6)Absatz 6Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des § 11 erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt bestellt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des Paragraph 11, erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt bestellt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.

§ 17 ProkG Dienst- und Fachaufsicht


  1. (1)Absatz einsDie Finanzprokuratur ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle im Sinne des VBG.
  2. (2)Absatz 2Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß § 12 Abs. 1 zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.
  3. (3)Absatz 3Die Dienst- und Fachaufsicht in Personal- und Disziplinarangelegenheiten über die Finanzprokuratur obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§ 18 ProkG Aus- und Weiterbildung


  1. (1)Absatz einsUnter Beachtung der besonderen Anstellungserfordernisse sind alle Bediensteten der Finanzprokuratur verpflichtet, die nach §§ 26 ff BDG 1979, § 67 VBG sowie nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren und die Dienstprüfungen erfolgreich abzulegen.Unter Beachtung der besonderen Anstellungserfordernisse sind alle Bediensteten der Finanzprokuratur verpflichtet, die nach Paragraphen 26, ff BDG 1979, Paragraph 67, VBG sowie nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Grundausbildung zu absolvieren und die Dienstprüfungen erfolgreich abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Neben der Verpflichtung zum erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung haben sich alle Bediensteten der Finanzprokuratur gemäß einem vom Präsidenten zu erstellenden Fortbildungsprogramm weiterzubilden. Bei dessen Erstellung ist auf die allgemeinen dienstlichen Erfordernisse und die Anforderungen des Arbeitsplatzes Rücksicht zu nehmen. Die Weiterbildung ist nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Kosten der Aus- und Weiterbildung entsprechend § 20 Abs. 4 BDG 1979 oder § 30 Abs. 5 VBG rückzuerstatten. Von der Rückersatzverpflichtung kann in begründeten Fällen durch den Präsidenten abgesehen werden.Für den Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses sind die Kosten der Aus- und Weiterbildung entsprechend Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 oder Paragraph 30, Absatz 5, VBG rückzuerstatten. Von der Rückersatzverpflichtung kann in begründeten Fällen durch den Präsidenten abgesehen werden.

§ 19 ProkG Konkurrenzklausel


§ 19.Paragraph 19,

Einem aus dem Prokuraturdienst ausgeschiedenen Prokuraturanwalt ist es nicht gestattet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Finanzprokuratur, für den er Kundenbetreuer war, selbständig rechtlich zu beraten oder zu vertreten.

§ 20 ProkG Heim- und Telearbeit


  1. (1)Absatz einsFür die Finanzprokuratur gelten die Dienstzeitbestimmungen der §§ 47a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des § 48 Abs. 3 BDG 1979 zu erlassen.Für die Finanzprokuratur gelten die Dienstzeitbestimmungen der Paragraphen 47 a bis 51 BDG 1979. In der Geschäftsverteilung sind hiezu nähere Regelungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, BDG 1979 zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann der Präsident Bediensteten der Finanzprokuratur gestatten, bestimmte Aufgaben außerhalb ihrer Dienststelle zu besorgen, wenn
    1. 1.Ziffer einssich der Bedienstete hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und der Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten bewährt hat,
    2. 2.Ziffer 2die Erreichung des vom Bediensteten zu erwartenden Arbeitserfolges durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden kann und
    3. 3.Ziffer 3für den Dienstgeber durch diese Art der Dienstverrichtung kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  3. (3)Absatz 3Die Bediensteten haben die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und ihre telefonische Erreichbarkeit an diesen Tagen sicherzustellen.
  4. (4)Absatz 4Macht der Präsident von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er mit Dienstanweisung die Voraussetzungen für die Besorgung von Aufgaben außerhalb der Dienststelle zu regeln. Insbesondere sind zur Erreichung der Ziele und zur Erhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen Anwesenheitspflichten an der Dienststelle und
    2. 2.Ziffer 2der Ablauf dieser Art der Dienstverrichtung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Der Bedienstete hat keinen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Kosten, die ihm durch die Ausübung von Tele- oder Heimarbeit entstehen.

6. Abschnitt-Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21 ProkG Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften


§ 21.Paragraph 21,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 22 ProkG Personenbezogene Bezeichnungen


§ 22.Paragraph 22,

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 23 ProkG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSämtliche im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur stehenden Bediensteten, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowohl die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Prokuratur- als auch die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert haben, haben ab diesem Zeitpunkt die Stellung und Funktion eines Prokuraturanwaltes. Aus der Gesamtheit der Prokuraturanwälte sind die erforderliche Anzahl von Leitenden Prokuraturanwälten und ein dem Präsidium zuzuteilender Prokuraturanwalt zu bestellen. Dem bestellten Präsidenten kommt weiterhin diese Funktion zu.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Besetzung von Funktionen den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes unterliegt, ist die Ausschreibung so zeitgerecht vorzunehmen, dass eine Besetzung jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgen kann.
  3. (3)Absatz 3Ein Bediensteter im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach § 16 frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Ein Bediensteter im Sinne des Absatz eins, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach Paragraph 16, frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

§ 24 ProkG Vollzugsklausel


§ 24.Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 25 ProkG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. Jänner 2009 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 23, am 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Tabelle in § 16 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 in Kraft.Die Tabelle in Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 16 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020,, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Finanzprokuraturgesetz (ProkG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 09.08.2008

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 1.

Allgemeine Bestimmung

2. Abschnitt

Aufgaben

§ 2.

Wirkungsbereich

§ 3.

Einschreitungsbefugnis für Mandanten

§ 4.

Auftragsverhältnis

§ 5.

Grundsätze bei der Auftragserfüllung

§ 6.

Vollmacht und Substitution

§ 7.

Haftung

§ 8.

Kosten- und Barauslagenersatz

§ 9.

Kollision

3. Abschnitt

Aufbau der Finanzprokuratur

§ 10.

Aufbau der Finanzprokuratur

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Anwaltsdienst

§ 11.

Prokuraturanwalt

§ 12.

Leitender Prokuraturanwalt

§ 13.

Ausbildung

§ 14.

Prokuraturprüfung

§ 15.

Rechtsanwaltsprüfung

5. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

§ 16.

Allgemeines

§ 17.

Dienst- und Fachaufsicht

§ 18.

Aus- und Weiterbildung

§ 19.

Konkurrenzklausel

§ 20.

Heim- und Telearbeit

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 22.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 23.

Übergangsbestimmungen

§ 24.

Vollzugsklausel

§ 25.

Inkrafttreten