§ 16 ProkG

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Für die Finanzprokuratur gelten die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für die Bediensteten des Bundes (insbesondere BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956 [GehG], BGBl. Nr. 54, Vertragsbedienstetengesetz 1948 [VBG], BGBl. Nr. 86) insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach § 11 Abs. 2 wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der

 

in der Gehaltsstufe

Euro

1

4 303,0

2

4 771,0

3

5 285,0

4

5 837,9

5

6 208,7

6

6 801,3

7

7 393,9

8

7 957,1

9

8 161,7

 

Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 GehG.

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.

(5) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Abs. 2 angeführten Beträge im selben Verhältnis.

(6) Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des § 11 erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt bestellt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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