Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund haftet für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten.
(2)Absatz 2Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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