§ 7 ProkG Haftung

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bund haftet für das der Finanzprokuratur zurechenbare Verhalten.

(2) Der Bedienstete, der den Schaden verursacht hat, haftet Dritten nicht unmittelbar. Der Bund kann ihn unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG), BGBl. Nr. 80/1965, wie ein Versicherer in Anspruch nehmen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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