Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Finanzprokuratur ist Dienstbehörde erster Instanz und Personalstelle im Sinne des VBG.
(2)Absatz 2Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß § 12 Abs. 1 zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.Dem Präsidenten kommt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bediensteten zu. Unbeschadet der den Leitenden Prokuraturanwälten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zukommenden Rechte und Pflichten kann der Präsident Leiter von Organisationseinheiten außerhalb der einzelnen Geschäftsfelder mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht betrauen.
(3)Absatz 3Die Dienst- und Fachaufsicht in Personal- und Disziplinarangelegenheiten über die Finanzprokuratur obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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