§ 9 ProkG

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten beauftragt, deren Interessen einander widerstreiten, so hat sie,

1.

wenn sie den einen von ihnen obligatorisch, den anderen nur im Einvernehmen zu vertreten oder zu beraten hätte, nur für den erstgenannten Mandanten einzuschreiten;

2.

im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in § 3 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;

3.

im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.

(2) Unbeschadet dessen kann die Finanzprokuratur auf Verlangen zweier oder mehrerer Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken oder ein Schiedsgutachten erstatten.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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