Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWird die Finanzprokuratur in derselben Sache von zwei Mandanten beauftragt, deren Interessen einander widerstreiten, so hat sie,
1.Ziffer einswenn sie den einen von ihnen obligatorisch, den anderen nur im Einvernehmen zu vertreten oder zu beraten hätte, nur für den erstgenannten Mandanten einzuschreiten;
2.Ziffer 2im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in § 3 Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen und auf Verlangen, wenn nur einer der beiden Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz eins, umschriebenen Personenkreis angehört, nur für diesen tätig zu werden;
3.Ziffer 3im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in § 3 Abs. 4 und Abs. 5 umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.im Fall der Beratung und Vertretung im Einvernehmen, wenn beide Mandanten dem in Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, umschriebenen Personenkreis angehören, nur einen zu beraten und zu vertreten.
(2)Absatz 2Unbeschadet dessen kann die Finanzprokuratur auf Verlangen zweier oder mehrerer Mandanten an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken oder ein Schiedsgutachten erstatten.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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