§ 15 ProkG Rechtsanwaltsprüfung

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 15.Paragraph 15,

Die Rechtsanwaltsprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, abzulegen. Die Rechtsanwaltsprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, abzulegen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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