Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Rechtsanwaltsprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, abzulegen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 ProkG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 ProkG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 ProkG