§ 3 ProkG Einschreitungsbefugnis für Mandanten

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.Die Republik Österreich (Bund) ist vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist. Weiters obliegt der Finanzprokuratur die ausschließliche Vertretung der Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,, soweit es sich um die Konstituierung oder die Einbringung des zugewidmeten Vermögens zum Zwecke der Konstituierung handelt. In allen Fällen der obligatorischen Vertretung können Zustellungen nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Republik Österreich (Bund) wird von der Finanzprokuratur in Rechtsangelegenheiten beraten, soweit eine Rechtsberatung nicht durch andere Bundesorgane oder durch sonstige Rechtsberater erfolgt.
  3. (3)Absatz 3In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.In allen anderen Fällen wird die Finanzprokuratur für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger auf deren Verlangen tätig.
  4. (4)Absatz 4Nachstehende Mandanten können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor allen nationalen und internationalen Gerichten sowie Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts und Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
    1. 1.Ziffer einsRechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich direkt oder indirekt beteiligt ist;
    2. 2.Ziffer 2Rechtsträger, für deren Gebarungsabgang der Bund aufzukommen hat oder zu deren Finanzierung er überwiegend beiträgt;
    3. 3.Ziffer 3Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Z 1 bestellt sind;Rechtsträger, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes oder von Rechtsträgern nach Ziffer eins, bestellt sind;
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
    5. 5.Ziffer 5Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung gemäß Abs. 1 zu erfolgen hat.Stiftungen und Fonds des öffentlichen Rechts, soweit keine obligatorische Vertretung gemäß Absatz eins, zu erfolgen hat.
  5. (5)Absatz 5Länder und Gemeinden können sich im Einvernehmen mit der Finanzprokuratur vor den ordentlichen Gerichten, den Sondergerichten des privaten und des öffentlichen Rechts sowie den Verwaltungsbehörden vertreten und in sämtlichen Rechtsangelegenheiten von dieser beraten lassen.
  6. (6)Absatz 6Die Finanzprokuratur ist ferner berufen, zum Schutz öffentlicher Interessen auch dann einzuschreiten und alle in Betracht kommenden Anträge und Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert oder sich keine Behörde für zuständig erachtet. Dies gilt insbesondere für die Sicherung und Einbringung von frommen (gemeinnützigen) Zuwendungen von Todes wegen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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