§ 4 ProkG Auftragsverhältnis

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden Schaden abzuwenden. Ein derartiges Einschreiten hat sie unverzüglich ihrem Mandanten bekannt zu geben.

(3) Erteilt ein Mandant, für den die Finanzprokuratur obligatorisch einzuschreiten hat, der Finanzprokuratur einen Auftrag, so ist diese verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, dass der Auftrag nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen, die von der Finanzprokuratur auf die Auftragserteilung und -erfüllung anzuwenden sind, in Widerspruch steht. In diesem Fall hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen und falls keine Einigung zustande kommt, den jeweils zuständigen obersten Organen über den Fall zu berichten.

(4) Nach Auftragserteilung durch einen Mandanten ist diesem ehest möglich mitzuteilen, ob dem Auftrag entsprochen wird.

(5) Jeder Mandant hat die Finanzprokuratur über den Sachverhalt umfassend zu informieren und mit ihr den konkreten Umfang des Auftrages festzulegen. Wird die Herausgabe von Informationen, die das Auftragsverhältnis betreffen, von der Finanzprokuratur begehrt, so kann sich diese unter Verweis auf den Mandanten auf Vertraulichkeit berufen.

(6) Die Auftragsannahme verpflichtet die Finanzprokuratur, im Einvernehmen mit dem Mandanten alle nach dem Gesetz zulässigen und im Interesse des Mandanten gelegenen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit sich die betreffende Vorgangsweise nicht bereits im Vorhinein als aussichtslos oder wirtschaftlich unvertretbar darstellt.

(7) Vor rechtswirksamer Verfügung über einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit des Mandanten hat die Finanzprokuratur jedenfalls das Einvernehmen mit diesem herzustellen, es sei denn, dass ihr Vorhaben für den Vertretenen zweifellos vorteilhaft wäre oder es sich um Sachen von untergeordneter Bedeutung handelt. In Verlassenschaftsabhandlungen ist die Finanzprokuratur ermächtigt, Passivposten bis zur Höhe von 20 000 Euro auch ohne vorherige Zustimmung des Mandanten anzuerkennen, wenn sie nach sorgfältiger Prüfung zur Auffassung gelangt, dass die Forderung zu Recht besteht.

(8) Ohne nachweisliche Zustimmung der Finanzprokuratur ist es dem Mandanten nicht gestattet, ihre schriftlichen Erledigungen in laufenden Verfahren an Dritte weiterzugeben.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ProkG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ProkG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 4 ProkG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 ProkG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ProkG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ProkG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ProkG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 ProkG
§ 5 ProkG