§ 2 ProkG

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,

1.

Rechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten;

2.

zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln;

3.

Schiedsgutachten zu erstatten;

4.

bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten;

5.

Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten;

6.

in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;

7.

generelle Rechtsinformationen anzubieten;

8.

in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten;

9.

in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt;

10.

den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach § 4 Abs. 1 vor Gericht zu vertreten.

(2) Der Finanzprokuratur kommen bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Finanzprokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Übermittlung von amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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