§ 2 ProkG Wirkungsbereich

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Finanzprokuratur kommt insbesondere die Befugnis zu,
    1. 1.Ziffer einsRechtsträger als Parteien oder sonst Beteiligte vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten;
    2. 2.Ziffer 2zwischen zwei oder mehreren Rechtsträgern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und bei Streitigkeiten zwischen Organen eines Rechtsträgers zu vermitteln;
    3. 3.Ziffer 3Schiedsgutachten zu erstatten;
    4. 4.Ziffer 4bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben zu beraten;
    5. 5.Ziffer 5Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zu begutachten;
    6. 6.Ziffer 6in Rechtsangelegenheiten zu beraten, beispielsweise durch Erstattung von Rechtsgutachten, durch Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften und bei der Abfassung von Rechtsurkunden;
    7. 7.Ziffer 7generelle Rechtsinformationen anzubieten;
    8. 8.Ziffer 8in den gesetzlich vorgesehenen Fällen als Amtspartei einzuschreiten;
    9. 9.Ziffer 9in zivilrechtlichen Angelegenheiten an den Bund zu richtende Anspruchschreiben auch ohne Vorliegen eines konkreten Auftragsverhältnisses entgegenzunehmen und auf Gefahr des Aufforderers an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Sonderregelungen bezüglich Aufforderungsverfahren in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
    10. 10.Ziffer 10den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 36, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach § 4 Abs. 1 vor Gericht zu vertreten.den Bund aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Ermächtigung insbesondere wie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz – VerwEinzG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, Artikel 36,, ohne gesonderten konkreten Auftrag nach Paragraph 4, Absatz eins, vor Gericht zu vertreten.
  2. (2)Absatz 2Der Finanzprokuratur kommen bei der Vertretung und Beratung jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im vorliegenden Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
  3. (3)Absatz 3Alle öffentlichen Dienststellen einschließlich der Gerichte sind verpflichtet, die Finanzprokuratur in Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr auf Ersuchen die gewünschten Akten zur Einsicht und Abschriftnahme zu übermitteln oder die Einsichtnahme auf elektronischem Weg zu ermöglichen, insofern nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Finanzprokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Übermittlung von amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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