§ 23 ProkG Übergangsbestimmungen

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Sämtliche im Anwaltsdienst der Finanzprokuratur stehenden Bediensteten, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowohl die gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Prokuratur- als auch die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich absolviert haben, haben ab diesem Zeitpunkt die Stellung und Funktion eines Prokuraturanwaltes. Aus der Gesamtheit der Prokuraturanwälte sind die erforderliche Anzahl von Leitenden Prokuraturanwälten und ein dem Präsidium zuzuteilender Prokuraturanwalt zu bestellen. Dem bestellten Präsidenten kommt weiterhin diese Funktion zu.

(2) Soweit die Besetzung von Funktionen den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes unterliegt, ist die Ausschreibung so zeitgerecht vorzunehmen, dass eine Besetzung jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erfolgen kann.

(3) Ein Bediensteter im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach § 16 frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
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