Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDer Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach § 6 Abs. 4 oder 5 einschreitet.Der Finanzprokuratur gebührt der Zuspruch der Kosten gleich einem Rechtsanwalt, und zwar auch dann, wenn sie sich durch einen Bediensteten einer anderen Dienststelle vertreten lässt oder diese für sie nach Paragraph 6, Absatz 4, oder 5 einschreitet.
(2)Absatz 2Die von der Finanzprokuratur vertretenen Rechtsträger sind verpflichtet, ihr die gesamten durch die Vertretung entstandenen Barauslagen zu ersetzen, sofern diese Auslagen nicht ohne erheblichen Aufwand von der Gegenpartei hereingebracht werden können. Dessen ungeachtet kann die Finanzprokuratur einen angemessenen Vorschuss auf die Barauslagen begehren.
(3)Absatz 3Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß §§ 49 und 49a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zu fordern.Die Finanzprokuratur hat von ihren vom Bund verschiedenen Mandanten für ihre Tätigkeit zusätzlich zum Barauslagenersatz ein angemessenes Entgelt gemäß Paragraphen 49 und 49a Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu fordern.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 ProkG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ProkG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 ProkG