Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Finanzprokuratur wird von ihrem Präsidenten geleitet, der zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind.
(2)Absatz 2Im Fall seiner Verhinderung obliegt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Leitenden Prokuraturanwalt sofern der Präsident nicht einen anderen geeigneten Prokuraturanwalt mit seiner Vertretung betraut hat.
(3)Absatz 3Die Organisation der Finanzprokuratur hat jedenfalls ein Präsidium, die notwendige Anzahl von nach sachlichen Kriterien gegliederten Geschäftsfeldern, denen jeweils ein Leitender Prokuraturanwalt vorsteht, eine für das Rechnungswesen verantwortliche Organisationseinheit sowie einen entsprechenden Sekretariats- und Hilfsdienst vorzusehen, wobei die nähere innere Organisation in einer Geschäftsverteilung durch den Präsidenten festzulegen ist.
(4)Absatz 4Die Prokuraturanwälte sind vom Präsidenten den Geschäftsfeldern und dem Präsidium zuzuteilen.
(5)Absatz 5Die Zuteilung der Prokuraturanwälte zu den einzelnen Geschäftsfeldern ist vom Leiter der Finanzprokuratur so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Prokuraturanwälte erreicht werden kann.
(6)Absatz 6Ein dem Präsidium zugeteilter Prokuraturanwalt trägt die Funktionsbezeichnung Präsidialanwalt. Neben den Aufgaben eines Prokuraturanwaltes hat er zudem den Präsidenten bei allgemeinen, die Dienststelle betreffenden Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.
(7)Absatz 7Die einlangenden Geschäftsfälle sind auf die einzelnen Geschäftsfelder entsprechend der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftsverteilung aufzuteilen.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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