§ 19 ProkG

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Einem aus dem Prokuraturdienst ausgeschiedenen Prokuraturanwalt ist es nicht gestattet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Finanzprokuratur, für den er Kundenbetreuer war, selbständig rechtlich zu beraten oder zu vertreten.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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