§ 13 ProkG

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Grundausbildung soll die für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung, vermitteln, erweitern und vertiefen.

(2) Der Auszubildende ist tunlichst in verschiedenen Geschäftsfeldern zu verwenden.

(3) Gegenstände der Grundausbildung sind

1.

Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht (Unternehmens- und Wertpapierrecht, Immaterialgüterrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht), einschließlich des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts sowie Grundzüge des Internationalen Privatrechts und des Europarechts;

2.

Verfassungsrecht, Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts;

3.

Grundzüge des Abgabenrechts;

4.

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;

5.

für den anwaltlichen Dienst bei der Finanzprokuratur in besonderem Maße bedeutsame Rechtsvorschriften.

(4) Die Grundausbildung kann in Form der Schulung am Arbeitsplatz, der praktischen Verwendung, des Selbststudiums und des Besuches von Seminaren und Lehrgängen (einschließlich elektronischer Medien) erfolgen.

(5) Auf die Grundausbildung sind der Besuch von Übungskursen zur Ausbildung von Richteramtsanwärtern gemäß § 14 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, sowie der Besuch von Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter gemäß der nach § 37 Z 3 RAO erlassenen Ausbildungsrichtlinie anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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