(1) Für eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
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