Art. 2 § 12 PreisG Kostenbeitrag

PreisG - Preisgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Für eine nach diesem Bundesgesetz auf Antrag vorgenommene Preisbestimmung ist ein Kostenbeitrag von mindestens 22 Euro und höchstens 435 Euro zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Preisbestimmung und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.

§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 § 12 PreisG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 § 12 PreisG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 2 § 12 PreisG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 § 12 PreisG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 § 12 PreisG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 2 § 11 PreisG
Art. 2 § 13 PreisG